Teil 2 von Betreuungsunterhalt
Der Bundesgerichtshof hatte über einen Unterhaltsanspruch einer nicht verheirateten Mutter mit zwei Kindern zu entscheiden. Ob eine Verlängerung des Unterhaltes wegen der Betreuung von Kindern über das 3. Lebensjahr hinaus in Betracht kommt, hängt davon ab, ob dies mit Rücksicht auf die besonderen Belange der Kinder notwendig erscheint. Vornehmlich geht es darum, ob eine Vollzeitbetreuung der Kinder im Kindergarten/Hort möglich ist. Der BGH weist darauf hin, dass wegen der Ausweitung der Betreuungsangebote dieser Aspekt in Zukunft nur noch eine geringe Bedeutung haben wird.
Neu an der Entscheidung ist jedoch, dass auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung der Unterhaltszeitraums sprechen können. Bei der Verpflichtung zur vollzeitigen Tätigkeit sei stets zu beachten, ob diese zu einer ungerechtfertigten Belastung führen könne. Selbst bei einer Ganztagsbetreuung könne sich ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, da gerade kleinere Kinder nach einer Ganztagesbetreuung in noch stärkerem Maße den Zuspruch des betreuenden Elternsteils bedürfen.
Auch muss berücksichtigt werden, ob der betreuende Elternteil aufgrund der Aufgabenverteilung während der Dauer des Zusammenlebens der Eltern darauf vertrauen durfte, auch nach Trennung über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus, weiterhin eingeschränkt beruflich tätig sein zu dürfen.
BGH Urt. vom 16.07.2008 XII ZR 109/05)
Der vorliegende Fall wird Ihnen vorgestellt von:
RA Martin Strieder

Martin Strieder
Rechtsanwalt
